Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte 156
(Art. 31 VAG) 1 Vor Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung muss dasVersicherungsunternehmen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die offerierten Produktvarianten und die jeweiligen produktspezifischen Merkmale informieren, insbesondere durch individualisierte Beispielrechnungen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt. 2Die individualisierten Beispielrechnungen enthalten mindestens folgende Elemente:
3 Die Angaben in Absatz 2 müssen wie folgt bestimmt werden:
4Für Kapitalisationsgeschäfte und Tontinen müssen die individualisierten Beispielrechnungen so ausgestaltet werden, dass den Besonderheiten dieser Geschäfte Rechnung getragen wird. 5Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können. 6Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–5 erlassen. 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |