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Art. 1b Grundsätze der Aufsicht 9
(Art. 1 Abs. 2 VAG) 1Bei der Aufsicht nach dieser Verordnung berücksichtigt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) insbesondere:
2 Die Versicherungsunternehmen werden von der FINMA anhand der Bilanzsumme gemäss der statutarischen Bilanz in die Kategorien nach Anhang 2 eingeteilt. 3 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme im Grenzbereich zu einer anderen Kategorie in die nächst höhere oder tiefere Kategorie einteilen, wenn dies durch die Komplexität und das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens begründet ist. 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |