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Art. 44 Grundsatz
(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA bestimmen. 2 Ein Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist. |