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Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
(Art. 9b VAG) 1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells setzen eine Genehmigung der FINMA voraus. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells mit oder ohne Anpassungen anordnen. 2 Die FINMA gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell. 3 Das verwendete Modell muss durch das Versicherungsunternehmen regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. |
