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Art. 49 Datenerhebung
(Art. 9b VAG) 1 Versicherungsunternehmen müssen die relevanten Daten so erheben und erfassen, dass der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen, das risikotragende Kapital und das Zielkapital ermittelt werden können. 2 Versicherungsunternehmen müssen dokumentierte und geprüfte Verfahren verwenden, um die Qualität der für den SST verwendeten Daten, insbesondere deren Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität, zu gewährleisten. |
