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Art. 50a Stresstests 43
(Art. 9b VAG) 1Die FINMA kann zusätzlich zur SST-Berichterstattung namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen. 2Die Ergebnisses der Stresstests einzelner Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen werden nicht veröffentlicht, ausser die FINMA ordnet dies aufgrund Artikel 22 FINMAG44 an. 43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |
