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Art. 53 Massnahmenplan
(Art. 9b VAG) 1 Gerät ein Versicherungsunternehmen in den gelben Bereich, so muss es der FINMA innerhalb von zwei Monaten einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei einen allfälligen Stabilisierungsplan nach Artikel 22a VAG würdigen. 2 Der Massnahmenplan muss folgende Anforderungen erfüllen:
3 Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA während der Laufzeit des Massnahmenplans einen aktualisierten Massnahmenplan zur Genehmigung vor, wenn dies zur Erreichung der Zielgrössen nötig ist. 4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zum Massnahmenplan erlassen und im Einzelfall Elemente des Massnahmenplans festlegen. 5 Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG. |
