Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 54

1 Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ver­fügt über aus­rei­chen­de ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Rück­stel­lun­gen.

2 Es löst nicht mehr be­nö­tig­te ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Rück­stel­lun­gen auf.

3 Es nennt im Ge­schäfts­plan die Be­din­gun­gen der Bil­dung und der Auf­lö­sung der ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Rück­stel­lun­gen. Es do­ku­men­tiert die ver­wen­de­ten Rück­stel­lungs­me­tho­den und die Be­wer­tung der ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Ver­bind­lich­kei­ten.

4 Die FIN­MA re­gelt die Ein­zel­hei­ten be­züg­lich Art und Um­fang der ver­si­che­rungs­tech­ni­schen Rück­stel­lun­gen.

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