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Art. 54
1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen. 2 Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf. 3 Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten. 4 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
