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Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)

Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung

1 Be­treibt ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ne­ben der Le­bens­ver­si­che­rung auch die Kran­ken- und Un­fall­ver­si­che­rung, so be­rech­net sich die Hö­he des Soll­be­tra­ges für die­se bei­den Zwei­ge nach den Re­geln des Soll­be­tra­ges für die Kran­ken- und Un­fall­ver­si­che­rung.

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51 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 1147).