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Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital
Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versicherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die FINMA innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7–9 abweichen. |
