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Art. 111b Mindestgliederung der Jahresrechnung 131
1 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung. 2 Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959aAbsätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959cAbsätze 1 und 2 des Obligationenrechts132 vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere:
131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |