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Art. 111f Bewilligung
(Art. 30e VAG) 1 Die FINMA bewilligt eine Versicherungszweckgesellschaft, wenn diese die Voraussetzungen nach VAG und dieser Verordnung erfüllt. 2 Ist die Versicherungszweckgesellschaft Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. 3 Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen. |