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Art. 111l Gewährsvorschriften
(Art. 30e Abs. 3 Buchstabe b und d VAG) 1 Die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen ist zulässig. Ausgenommen sind Oberleitung, Oberaufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft. 2 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten, seien es juristische oder natürliche Personen, übertragen. |