Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)

Art. 111l Gewährsvorschriften

(Art. 30e Abs. 3 Buch­sta­be b und d VAG)

1 Die Aus­la­ge­rung von Füh­rungs- und Kon­troll­funk­tio­nen ist zu­läs­sig. Aus­ge­nom­men sind Ober­lei­tung, Ober­auf­sicht und Kon­trol­le durch das Ober­lei­tungs­or­gan der Ver­si­che­rungs­zweck­ge­sell­schaft.

2 Das Ober­lei­tungs­or­gan der Ver­si­che­rungs­zweck­ge­sell­schaft kann ins­be­son­de­re die Ge­schäfts­füh­rung und Ver­wal­tung nach Mass­ga­be ei­nes Or­ga­ni­sa­ti­ons­re­gle­ments ganz oder zum Teil ein­zel­nen Mit­glie­dern oder Drit­ten, sei­en es ju­ris­ti­sche oder na­tür­li­che Per­so­nen, über­tra­gen.