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Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer 139
(Art. 80 VAG) 1 Wird gemäss Artikel 80 VAG die Herausgabe einer Kopie des Dossiers und weiterer Dokumente verlangt, so müssen die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 herausgeben. 2 Wird die Herausgabe der Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal verlangt, so kann das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für das erneute Erstellen und Herausgeben der Kopie eine Entschädigung verlangen. 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |