|
Art. 12 Verwaltungsrat 30
1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein. 2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen. 3 Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |