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Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen 144
(Art. 36 VAG) 1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag eines Versicherungsunternehmens bei vorgegebenen Policendauern oder einzelnen Produkten höhere technische Zinssätze als diejenigen nach den Artikeln 121 und 121a genehmigen. 2 Sie veröffentlicht den jeweils gültigen maximalen technischen Zinssatz auf ihrer Website. Bei einer Senkung des technischen Zinssatzes muss dieser spätestens nach einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung angewendet werden. 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |