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Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung
(Art. 36 VAG)148 1 Das Versicherungsunternehmen darf die Einteilung der versicherten Risiken in Tarifklassen sowie die Tarifierung nach der vertragsindividuellen Schadenerfahrung (Erfahrungstarifierung) nur anwenden, wenn dies mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist. 2 Prämienänderungen, die sich aus der Einteilung in eine andere Tarifklasse oder aus der Erfahrungstarifierung ergeben, sind nur zulässig, wenn mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen die Herauf- oder Herabstufung erfolgt. 3 Wendet das Versicherungsunternehmen Tarifklassen oder Erfahrungstarifierung an, so muss für die Prämienbestimmung neben der individuellen Schadenerfahrung des zu tarifierenden Teilkollektivbestandes auch die kollektive Schadenerfahrung des den Tarifklassen oder der Erfahrungstarifierung zugrundeliegenden Bestands angemessen berücksichtigt werden. Übergreifende Statistiken können mitberücksichtigt werden, sofern sie die Daten des eigenen Bestandes sachgerecht ergänzen.149 4 Die Tarifierung muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden erfolgen. 148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). 149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |