Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 128 Kapitaloption

Ge­währt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ei­ne Ka­pi­ta­l­op­ti­on, so ist die Ka­pi­tal­leis­tung in den Ver­trags­grund­la­gen fest­zu­hal­ten. Da­bei darf das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men kei­ne Rück­kaufsab­zü­ge vor­neh­men.

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