|
Art. 129a Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte 156
(Art. 31 VAG) 1 Vor Abschluss einer nicht-qualifizierten Lebensversicherung muss das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer Angaben nach diesem Artikel machen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt. 2 Das Versicherungsunternehmen muss über die Höhe einer möglichen zukünftigen Wertentwicklung von Versicherungsverträgen mit Sparprozess aus Sicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers informieren. Zu diesem Zweck muss es mehrere Beispielrechnungen unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen versicherungstechnischen Entnahmen vorlegen. 3 Diese Beispielrechnungen müssen mindestens ein günstiges, ein ungünstiges sowie ein mittleres Renditeszenario umfassen. 4 Für jedes dieser drei Renditeszenarien nach Absatz 3 muss die Berechnung von Ablaufleistung und Rückkaufswerten unter Berücksichtigung allfälliger vertraglicher Garantien und im jeweiligen Renditeszenario allfällig anfallender Überschüsse angegeben werden. 5 Im mittleren Renditeszenario müssen alle Kosten ausser die Risikokosten als Renditereduktion in Prozent pro Jahr und die Risikokosten nominal ausgewiesen werden. Prämien für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung können separat ausgewiesen werden. 6 Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss ferner klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können. 7 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–6 erlassen. 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |