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Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung 160
(Art. 39j VAG) 1 Bei der Prüfung, ob die Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist, muss das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler namentlich prüfen, ob:
2 Bei Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für die Angemessenheitsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person. 160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |
