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Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung 161
(Art. 39k VAG) Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Dokumentation so ausgestalten, dass sie in der Lage sind, gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern innerhalb von zehn Arbeitstagen Rechenschaft abzulegen. 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |