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Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung 162
(Art. 39k VAG) Die Rechenschaftsablage erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14cAbsatz 4. Sie erfolgt zu den mit den Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern vereinbarten Zeitintervallen oder auf deren Anfrage hin. 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |