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Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung 163
(Art. 39i VAG) 1 Als Werbung gilt jede an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Kommunikation, die darauf abzielt, auf bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen aufmerksam zu machen. 2 Für sich allein nicht als Werbung gilt Folgendes:
163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |