Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 130 Überschussbeteiligung

Wird ein An­recht auf Über­schuss­be­tei­li­gung vor­ge­se­hen, so weist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men in den Ver­trags­grund­la­gen ins­be­son­de­re hin:

a.
auf die Mo­da­li­tä­ten der Über­schuss­zu­tei­lung, ins­be­son­de­re auf den An­teil, der jähr­lich und der erst bei Ver­trags­ab­lauf zu­ge­wie­sen wird;
b.
auf den Zeit­punkt, in dem die ers­te Über­schuss­zu­tei­lung er­folgt;
c.
dar­auf, ob die Über­schuss­zu­tei­lung vor- oder nach­schüs­sig er­folgt;
d.
auf die Ver­wen­dung des jähr­lich zu­ge­teil­ten An­teils;
e.
auf die Tat­sa­che, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin jähr­lich über die Zu­tei­lung und den Stand der ihm oder ihr zu­ge­teil­ten Über­schussan­tei­le ori­en­tiert wird;
f.
auf die Mo­da­li­tä­ten ei­ner Än­de­rung des be­ste­hen­den Über­schuss­sys­tems wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit und die Pflicht, ei­ne sol­che Än­de­rung vor­gän­gig der FIN­MA mit­zu­tei­len.

BGE

148 III 201 (9C_362/2021) from 9. März 2022
Regeste: Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG; Informationsansprüche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit Überschussanteilen bei einer Lebensversicherung der Säule 3a. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben (E. 3.3), müssen ihnen aber den Überschussplan oder die detaillierten Jahresrechnungen nicht offenlegen (E. 5.3). Der Versicherungsnehmer kann von der FINMA verlangen, dass sie unentgeltlich prüft, ob die vom Versicherungsunternehmen ermittelten Überschusswerte den versicherungsmathematischen Grundlagen entsprechen und mit dem Überschussplan übereinstimmen (E. 5.4).

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