Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 131 Versicherung von Kindern

1 Stirbt ein im Rah­men ei­ner To­des­fall­ver­si­che­rung oder Un­fall­tod­zu­satz­ver­si­che­rung ver­si­cher­tes Kind, be­vor es zwei Jah­re und sechs Mo­na­te alt ist, so darf das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ein To­des­fall­ka­pi­tal von höchs­tens 2500 Fran­ken aus­be­zah­len. Stirbt das Kind, be­vor es das zwölf­te Le­bens­jahr vollen­det hat, so darf das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men aus sämt­li­chen bei ihm be­ste­hen­den Ver­si­che­run­gen auf das Le­ben des Kin­des ein To­des­fall­ka­pi­tal von höchs­tens 20 000 Fran­ken aus­be­zah­len.

2 Ist die Sum­me der Prä­mi­en, auf­ge­zinst um 5 Pro­zent, die für das Kind ge­leis­tet wur­den, hö­her als die To­des­fall­sum­me nach Ab­satz 1, so ist die auf­ge­zins­te Prä­mi­en­sum­me zu­rück­zu­er­stat­ten.

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