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Art. 132 Prämienanpassungsklauseln
1 Das Versicherungsunternehmen darf die Prämien eines laufenden Versicherungsvertrages nur dann an neue Gegebenheiten anpassen, wenn dies in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen ist. 2 Es darf keine Prämienanpassungsklausel vorsehen, die Tarifgarantien aufhebt. 3 Es darf keine Anpassungen bei laufender Rente vorsehen. 4 Prämienanpassungen können nur vorgenommen werden, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben. |
