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Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile
1 Bei vorzeitiger Beendigung des Einzelvertrages erstattet das Versicherungs- unternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin die nicht verbrauchten Prämienanteile zurück. 2 Die Rückerstattung erfolgt direkt an den Versicherten oder die Versicherte, sofern sich das Versicherungsunternehmen im Kollektivvertrag dazu verpflichtet hat. |
