Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile

1 Bei vor­zei­ti­ger Be­en­di­gung des Ein­zel­ver­tra­ges er­stat­tet das Ver­si­che­rungs- un­ter­neh­men dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder der Ver­si­che­rungs­neh­me­rin die nicht ver­brauch­ten Prä­mi­en­an­tei­le zu­rück.

2 Die Rück­er­stat­tung er­folgt di­rekt an den Ver­si­cher­ten oder die Ver­si­cher­te, so­fern sich das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men im Kol­lek­tiv­ver­trag da­zu ver­pflich­tet hat.

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