Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 136 Überschussfonds

1 Die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bil­den für den Teil aus­ser­halb der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge einen Über­schuss­fonds. Der Über­schuss­fonds ist ei­ne ver­si­che­rung­stech- ni­sche Bi­lanz­po­si­ti­on zur Be­reit­stel­lung der den Ver­si­che­rungs­neh­mern und Ver­si­che­rungs­neh­me­rin­nen zu­ste­hen­den Über­schussan­tei­le.

2 Im Über­schuss­fonds wird der dem Ver­si­cher­ten­kol­lek­tiv zu­ge­wie­se­ne Teil des er­wirt­schaf­te­ten Jah­res­über­schus­ses the­sau­riert.

3 Über­schussan­tei­le an die Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rungs­neh­me­rin­nen dür­fen nur dem Über­schuss­fonds ent­nom­men wer­den.

4 Jähr­lich sind dem Über­schuss­fond min­des­tens 20 Pro­zent der dar­in an­ge­sam­mel­ten Über­schüs­se zu ent­neh­men und den Ver­si­che­rungs­neh­mern und Ver­si­che­rungs­neh­me­rin­nen zu­zu­tei­len.

5 Fehl­be­trä­ge dür­fen dem Über­schuss­fonds nur ent­nom­men wer­den, wenn die Er­trä­ge des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens für die ge­schäfts­plan­mäs­si­ge Be­stel­lung der tech­ni­schen Rück­stel­lun­gen nicht aus­rei­chen.

BGE

148 III 201 (9C_362/2021) from 9. März 2022
Regeste: Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG; Informationsansprüche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit Überschussanteilen bei einer Lebensversicherung der Säule 3a. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben (E. 3.3), müssen ihnen aber den Überschussplan oder die detaillierten Jahresrechnungen nicht offenlegen (E. 5.3). Der Versicherungsnehmer kann von der FINMA verlangen, dass sie unentgeltlich prüft, ob die vom Versicherungsunternehmen ermittelten Überschusswerte den versicherungsmathematischen Grundlagen entsprechen und mit dem Überschussplan übereinstimmen (E. 5.4).

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