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Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile
1 Die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen haben Anspruch auf Überschussanteile gemäss diesem Abschnitt. 2 Die Überschussanteile sind unter Vorbehalt von Artikel 152 Absatz 3 erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs zuzuteilen. |