Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile

1 Die Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­che­rungs­neh­me­rin­nen ha­ben An­spruch auf Über­schussan­tei­le ge­mä­ss die­sem Ab­schnitt.

2 Die Über­schussan­tei­le sind un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 152 Ab­satz 3 erst­mals nach Ab­lauf des ers­ten Ver­si­che­rungs­jahrs zu­zu­tei­len.

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