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Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile
1 Die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile sind nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden zuzuteilen, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds. 2 Die Zuteilung der Überschussanteile an die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entspre- chend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a BVG169. 3 Die FINMA kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-DrittelRegel in Absatz 1 verfügen. |