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Art. 154a Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen 171
(Art. 31 Abs. 1, 38 und Art. 46 Abs. 1 Bst. f und g VAG) 1 Die FINMA kann in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung Ausführungsbestimmungen zur Verwendung der freigewordenen Mittel erlassen, die durch die Auflösung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen entstehen. 2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere, durch wen die Rückstellungen finanziert worden sind. 3 Artikel 155 Absatz 1 bleibt vorbehalten. 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |