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Art. 155 Mitgabe von Alterungsrückstellungen 172
(Art. 16 VAG) 1 Ist ein Versicherungsunternehmen zur Bildung von Alterungsrückstellungen verpflichtet, so kann es die Rückerstattung eines angemessenen Teils derselben bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages an die versicherte Person vorsehen. 2 Das Versicherungsunternehmen muss der FINMA einen Plan zur Rückerstattung eines Anteils an den Alterungsrückstellungen zur Genehmigung vorlegen. Dieser Plan muss insbesondere die Berechnungsgrundlagen der Abfindungswerte enthalten. Die Bestimmungen über den Abfindungswert müssen in die allgemeinen Versicherungsbedingen aufgenommen werden. 3 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:
4 Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen die Abfindungswerte jederzeit decken. 5 Das Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die Höhe des Abfindungswerts informieren:
172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |