Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 159 Versicherung von Kindern

Für die Ein­ze­l­un­fall- oder Kol­lek­ti­v­un­fall­ver­si­che­rung von Kin­dern gilt Ar­ti­kel 131 sinn­ge­mä­ss.

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