Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 16 Anforderungen

1 Der oder die Ge­ne­ral­be­voll­mäch­tig­te des aus­län­di­schen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens ist in der Schweiz wohn­haft und hat die tat­säch­li­che Lei­tung der Ge­schäfts­stel­le für das ge­sam­te schwei­ze­ri­sche Ge­schäft in­ne.

2 Er oder sie muss über die er­for­der­li­chen Kennt­nis­se zum Be­trieb des Ver­si­che­rungs­ge­schäf­tes ver­fü­gen.

3 Vor der Ein­set­zung ei­nes oder ei­ner neu­en Ge­ne­ral­be­voll­mäch­tig­ten sind der FIN­MA das Cur­ri­cu­lum Vi­tae und die Voll­macht der Ge­schäfts­lei­tung zu­zu­stel­len.

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