Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

1 Für den Ent­scheid von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen der ver­si­cher­ten Per­son und dem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder dem Scha­den­re­ge­lungs- un­ter­neh­men hin­sicht­lich der Mass­nah­men zur Scha­dener­le­di­gung sieht der Ver­si­che­rungs­ver­trag ein Ver­fah­ren vor, das ver­gleich­ba­re Ga­ran­ti­en für die Ob­jek­ti­vi­tät wie ein Schieds­ge­richts­ver­fah­ren bie­tet.

2 Lehnt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder das Scha­den­re­ge­lungs­un­ter­neh­men ei­ne Leis­tung für ei­ne Mass­nah­me we­gen Aus­sichts­lo­sig­keit ab, so sind die vor­ge­schla­ge­ne Lö­sung un­ver­züg­lich schrift­lich zu be­grün­den und die ver­si­cher­te Per­son auf die Mög­lich­keit des Ver­fah­rens nach Ab­satz 1 hin­zu­wei­sen.

3 Sieht der Ver­si­che­rungs­ver­trag kein Ver­fah­ren nach Ab­satz 1 vor oder un­ter­lässt es das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder das Scha­den­re­ge­lungs­un­ter­neh­men, die ver­si­cher­te Per­son im Zeit­punkt der Ab­leh­nung der Leis­tungs­pflicht dar­über zu in­for­mie­ren, so gilt das Rechts­schutz­be­dürf­nis der ver­si­cher­ten Per­son im ent­spre­chen­den Fall als an­er­kannt.

4 Lei­tet die ver­si­cher­te Per­son bei Ab­leh­nung der Leis­tungs­pflicht auf ei­ge­ne Kos­ten einen Pro­zess ein und er­langt sie ein Ur­teil, das für sie güns­ti­ger aus­fällt als die ihr vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men oder dem Scha­den­re­ge­lungs­un­ter­neh­men schrift­lich be­grün­de­te Lö­sung oder als das Er­geb­nis des Ver­fah­rens nach Ab­satz 1, so über­nimmt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die da­durch ent­stan­de­nen Kos­ten bis zum Höchst­be­trag der Ver­si­che­rungs­s­um­me.

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