Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 177 Berechnungsgrundlagen

1 Die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men er­ar­bei­ten ein Prä­mi­en­kal­ku­la­ti­ons­sche­ma.

2 Sie be­rech­nen den Prä­mi­en­ta­rif auf­grund des Kal­ku­la­ti­ons­sche­mas; da­bei tra­gen sie ei­ner vor­aus­sicht­li­chen Än­de­rung des Scha­den­be­darfs Rech­nung.

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