Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 181 Kosten

1 Die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men tra­gen die Kos­ten der Aus­ar­bei­tung der Prä­mi­en­ta­ri­fe und der Sta­tis­ti­ken.

2 Sie er­ar­bei­ten einen Plan für die Kos­ten­ver­tei­lung und le­gen ihn der FIN­MA zur Ge­neh­mi­gung vor.

3 Die Ge­neh­mi­gung wird er­teilt, wenn der Plan ei­ne aus­ge­wo­ge­ne Kos­ten­ver­tei­lung vor­sieht.

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