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Art. 181a
Die FINMA berücksichtigt in der Aufsicht über die Rückversicherung hinsichtlich Organisation, Geschäftsplan, Unternehmensführung und Auslagerung die geringe Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells in der Rückversicherung, insbesondere deren Internationalität sowie den erhöhten Bedarf an Diversifizierung. |