Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 182 Tätigkeit im Ausland

(Art. 42 Abs. 4 VAG)

Be­treibt ei­ne Ver­si­che­rungs­ver­mitt­le­rin oder ein Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler mit Sitz oder Wohn­sitz in der Schweiz die Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung im Aus­land, so un­ter­steht die­se nicht der Auf­sicht in der Schweiz.

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