|
Art. 182b Anschein der Ungebundenheit
(Art. 40 VAG) Die Anforderungen an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler muss auch erfüllen, wer gegenüber der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, sie oder er erbringe die Leistungen als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder als ungebundener Versicherungsvermittler. |