Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)


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Art. 184 Gesuch um Registrierung

(Art. 41 Abs. 2 VAG)

1 Das Ge­such um Re­gis­trie­rung muss die im An­hang 6 ge­nann­ten An­ga­ben und Un­ter­la­gen ent­hal­ten.

2 Die FIN­MA kann zu­sätz­li­che An­ga­ben und Un­ter­la­gen ver­lan­gen, so­weit dies zur Prü­fung der Ge­währ für die Er­fül­lung der Pflich­ten nach dem VAG er­for­der­lich ist.

3 Sie kann Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur Re­gis­trie­rung er­las­sen.

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