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Art. 190b Berichterstattung
(Art. 41 und 46 Abs. 1 Bst. b und f VAG) 1 Die FINMA erhebt bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittlern jährlich die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu deren Tätigkeit. 2 Sie erhebt die Kennzahlen und Informationen bei natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. 3 Für die Aufsicht notwendig sind Kennzahlen und Informationen, die es der FINMA erlauben:
4 Art und Umfang der von der FINMA erhobenen Kennzahlen und Informationen richten sich nach Grösse, Art und Risiken der Tätigkeit. 5 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung erlassen. |
