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Art. 190d Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
1 Schliessen Versicherungsunternehmen eine Vereinbarung nach Artikel 31a Absatz 1 VAG ab, so stellen sie diese der FINMA zu und veröffentlichen sie. 2 Sie melden der FINMA jede Änderung der Vereinbarung neun Monate vor dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Kündigung der Vereinbarung melden sie ihr umgehend. |