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Art. 1a Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften 7
(Art. 2a Abs. 2 VAG) Die Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten dann wesentlich, wenn sie für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendig sind, namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Risikomanagement, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht, Compliance und Vermögensanlage. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |