(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG)
Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichterstattung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- Sie verfügen über einen Quotienten des Schweizer Solvenztests (SST) nach Artikel 39 (SST-Quotient) von mindestens 250 Prozent im Dreijahresdurchschnitt.
- b.
- Ihr gebundenes Vermögen ist zu mindestens 130 Prozent des Sollbetrages gedeckt und die Deckung erfolgt ausschliesslich mit Vermögenswerten nach Artikel 79 Absatz 2.
- c.
- Ihr aufsichtsrechtliches Mindestkapital ist dauernd zu 150 Prozent gedeckt.
- d.
- Es besteht per 31. Dezember weder ein bilanzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren noch entsteht ein Verlustvortrag aus dem laufenden Jahr.
- e.
- Sie verfügen über eine solide Planung, eine vorausschauende und einwandfreie Geschäftsführung und stabile Kennzahlen.
- f.
- Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.
- g.
- Sie erhalten keine anderweitigen Erleichterungen, namentlich in Bezug auf den SST oder das gebundene Vermögen, und es sind auch keine solchen bereits regulatorisch vorgesehen.
- h.
- Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch wurde ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200711 (FINMAG) eröffnet.