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Art. 1d Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen 12
(Art. 35 Abs. 4 VAG) Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). |