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Art. 1h Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit 18
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Abs. 4 Bst. c VAG) 1 Nicht der Aufsicht untersteht eine Versicherungsvermittlungstätigkeit, wenn:
2 Absatz 1 gilt nicht für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.19 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). 19 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425). |