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Art. 216b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. März 2015 221 1 Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sind innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit. 2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz. 3 Die FINMA bestimmt, wann der Bericht über die Finanzlage gemäss Artikel 111a erstmals zu veröffentlichen ist und die Mindestgliederung nach Artikel 111b erstmals anzuwenden ist. 221 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147). |