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Art. 216d Übergangsbestimmung zur Änderung vom
14. August 2024 223 Für Anträge auf Abschluss einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Versicherungsunternehmen eintreffen, darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die über einen Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 319 OR224 an das Versicherungsunternehmen gebunden sind, bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht entschädigt werden. 223 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 14. Aug. 2024 über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 425). |